
Verwaltung von Eigentümergemeinschaften (WEG-Verwaltung)
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in einer Eigentümergemeinschaft steht laut dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) allen Eigentümern gemeinsam zu. Diese Aufgabe kann grundsätzlich in der Praxis nur von einer Einrichtung, dem Hausverwalter, ausgeführt werden. Da die Bestellung eines Hausverwalters nicht ausgeschlossen werden darf, sieht das Gesetz dafür einen Verwalter vor.
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters gehen grundlegend aus dem WEG-Gesetz hervor. Weitere Leistungen können im Verwaltervertrag frei ausgehandelt und vereinbart werden.
Grundleistungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz:
